Als Finanzintermediär im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Geldwäschereiverordnung [GwV; SR 955.01] oder als Finanzintermediär für Devisen [Art. 5 Abs. 1 Bst. a GwV] sowie deren Hilfspersonen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b GwV) gehören wir zur Kategorie der Bankstellen und Wechselstuben, die offen bleiben dürfen.
Für den Rückkauf von Edelmetallen sind wir in allen unseren Filialen weiterhin für Sie da.
Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Einkäufe von Uhren und Schmuck per Click and Collect während unserer Öffnungszeiten abzuholen.
Selbstverständlich respektieren wir gewissenhaft die neuesten Richtlinien des BAG vom 13. Januar 2021.